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BFH Beschluss v. - VII R 23/96 und VII B 41/96

Die Bestellung des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater wurde von dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Beschwerdegegner (Finanzministerium -- FinMin --) wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) wider rufen. In der Klageschrift gegen die Widerrufsentscheidung wurde ausgeführt, daß zur Begründung noch gesondert vorgetragen werde. Es werde vorab darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 StBerG nicht gegeben seien, jedenfalls die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand vorlägen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 44
BAAAB-38445

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