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BFH Urteil v. - VIII R 27/94

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger bezog als Hausmeister bis zum 31. Juli 1992 Einkünfte aus nichtselbstä ndiger Arbeit. Seit 1982 hatte er des weiteren gewerbliche Einkünfte aus Hausverwaltungen. Ein vom Kläger angemietetes Maklergewerbe übte er nicht aus. In den Jahren 1987 bis 1990 vermittelte er außerdem Geldanlagen. Die Klägerin war als Aushilfe beschäftigt. Die Kläger errichteten 1969 ein Einfamilienhaus in X, welches sie mit ihren 1962, 1965 und 1972 geborenen Kindern bewohnten und 1974 veräußerten. 1975 errichteten sie ein Einfamilienhaus in X, welches sie selbst bewohnten und 1977 veräußerten. Das 1978 errichtete und ebenfalls selbstgenutzte Einfamilienhaus in Y veräußerten sie 1980. Die Veräußerungserlöse verwendeten sie im Jahre 1980/81 zum Bau eines Einfamilienhauses in Z (Objekt A). Das Einfamilienhaus veräußerten sie zum 1. Mai 1988. 1983 erwarben sie das unbebaute Grundstück in Y (Objekt B). Sie errichteten ein zum 1. Februar 1984 bezugsfertig gewordenes Wohnhaus mit 9 Wohnungen und 3 Garagen sowie 6 Stellplätzen. Die Wohnungen vermieteten sie auf unbestimmte Dauer. Zum 14. Oktober 1985 beantragte der Kläger beim Kreisbauamt für das Mietwohnhaus eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Im November 1985 äußerte der Kläger gegenüber einem Vertreter der Bank, die die Gesamtfinanzierung des Objektes B übernommen hatte, erstmals Verkaufsabsichten und bot auf einer Veranstaltung der Bank dem Geschäftsführer der O KG das Grundstück zum Kauf an. Die Kläger veräußerten das Grundstück im ganzen zum 1. Februar 1986 gegen einen Kaufpreis von 823 000 DM. Mit dem Erlös tilgten sie die Hypothekendarlehen in Höhe von ca. 523 000 DM, bauten für insgesamt 92 727 DM in ihrem eigengenutzen Einfamilienhaus in Z eine Wohnung für ihren Sohn aus, errichteten ein Schwimmbad und gestalteten den Garten neu. Ferner finanzierten sie Privatwünsche.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 170
BFH/NV 1997 S. 170 Nr. -1
VAAAB-38408

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