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BFH Beschluss v. - VIII B 67/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist im Streitjahr 1990 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Im Jahr 1979 hat er mit dem Kaufmann H die T-GmbH gegründet. Beide Gesellschafter hielten 50 v. H. der Geschäftsanteile. Im Jahr 1985 war das Stammkapital auf 100 000 DM erhöht worden. H war allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer, der Beschwerdeführer war bei der T-GmbH angestellt und besaß Generalvollmacht. Die Gesellschafter hafteten aufgrund der von ihnen im Jahr 1986 übernommenen unbefristeten und betragsmäßig nicht begrenzten selbstschuldnerischen Bürgschaften für die Verbindlichkeiten der T-GmbH persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Die Ehefrauen der Gesellschafter übernahmen ebenfalls im Jahr 1986 für die Verbindlichkeiten der T- GmbH selbstschuldnerische Bürgschaften bis zum Höchstbetrag von je 300 000 DM. Zusätzlich waren für die Gesellschaftsschulden folgende Sicherheiten bestellt worden:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 528
BFH/NV 1996 S. 528 Nr. 7
HAAAB-38388

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