Das Finanzgericht (FG) hat das Befangenheitsgesuch der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Richter des Senats als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen (Beschluß vom 15. März 1996), den Kostenschuldnern die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 900 DM festgesetzt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit 70 DM angesetzt. Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung. Sie machen geltend, die Kostenrechnung sei unwirksam, unzulässig, rechtsfehlerhaft und sachfehlerhaft. Sie sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben. Sie hätte nicht auf § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gestützt werden dürfen, weil das Ablehnungsgesuch kein materiell-rechtlicher Streitgegenstand sei und der Ablehnungsantrag keinen Streitwert habe. Auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags sei kein materiell- rechtlicher Vorgang, weil ein Richterablehnungsantrag kein Antrag gegen eine richterliche Entscheidung sei und § 13 Abs. 2 GKG deshalb nicht anzuwenden sei.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 306 BFH/NV 1997 S. 306 Nr. -1 DAAAB-38307
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