Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ersteigerte Ende 1990 in X (Großbritannien) einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke BMW zu einem aus "Hammerpreis", Provision des britischen Auktionshauses und 15 % britischer Mehrwertsteuer (auf die Provision) bestehenden Betrag. Laut Rechnung des Auktionshauses war das Unternehmen S in Y (Großbritannien) Verkäufer des Fahrzeugs. S hatte dieses reparieren lassen und die dafür berechnete britische Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Der Kläger ließ das Fahrzeug März 1991 bei dem beklagten Hauptzollamt (HZA) zum freien Verkehr abfertigen. Das HZA sah von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer ab, weil es britische Umsatzsteuer (auf den Wert des Kraftwagens) in voller Höhe antragsgemäß anrechnete. Mit Steueränderungsbescheiden vom September 1991 und Januar 1992 forderte das HZA die um die auf die Provision entfallende britische Mehrwertsteuer verminderte Einfuhrumsatzsteuer nach. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) führte im wesent lichen aus, der Kläger könne eine weitere Anrechnung von Mehrwertsteuer nicht verlangen. Eine fortwirkende Belastung mit deutscher Umsatzsteuer, die im übrigen nicht nachgewiesen sei, könne von vornherein nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung weiterer britischer Umsatzsteuer nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entwickelten Grundsätzen für den Erwerb zwischen Privatpersonen scheide mangels entsprechenden Nachweises über die Belastung mit dieser Steuer aus. Auch sei von der Möglichkeit einer steuerfreien Ausfuhrlieferung kein Gebrauch gemacht worden. Durch eine etwa erfolgte Umstellung der Begründung zum Steueränderungsbescheid werde die Nacherhebungsfrist nicht berührt. Von der Nacherhebung sei auch nicht abzusehen gewesen: den dem HZA bei der Abfertigung unterlaufenen (aktiven) Irrtum hätte der Kläger erkennen müssen. Da er selbst die Anrechnung beantragt habe, hätten ihm deren Voraussetzungen -- Anrechnungsmöglichkeit nur bei Geschäften zwischen Privatpersonen; Nachweis -- zumindest in groben Zügen bekannt sein müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 84 BFH/NV 1997 S. 84 Nr. -1 XAAAB-38280
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