Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der nicht mehr bestehenden X-GmbH (GmbH). Am Tag der Gründung der GmbH hat der Antragsteller mit dem Kaufmann K einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag geschlossen, in dem festgelegt wurde, daß der Antragsteller bei der Gründung und bei dem Halten des Geschäftsanteils nach außen in eigenem Namen, im Innenverhältnis aber als Treuhänder des Kaufmanns K auf dessen Gefahr und für dessen Rechnung handeln sollte. Des weiteren wurde der Antragsteller verpflichtet, die ihm als Gesellschafter nach außen zustehenden Rechte, insbesondere das Stimmrecht aus der Beteiligung, nur gemäß der Weisung des Kaufmanns K auszuüben. Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung, bei der festgestellt wurde, daß die GmbH Schwarzarbeiter beschäftigte, nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Antragsteller für nicht abgeführte Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie Säumniszuschlägen mit Haftungsbescheid vom 22. Juni 1990 nach den §§ 34, 69 i. V. m. § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Daneben erging auch ein Haftungsbescheid an den Kaufmann K als den tatsächlich Verfügungsberechtigten i. S. von § 35 AO 1977. Gegen beide Haftungsschuldner wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das dazu führte, daß der Antragsteller und der Kaufmann K durch Strafurteil des Landgerichts wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhinterziehung verurteilt wurden. Die Revision gegen das Strafurteil hatte keinen Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 657 BFH/NV 1996 S. 657 Nr. 9 UAAAB-38255
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