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BFH Beschluss v. - VII B 243/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb am 1. September die X-KG (KG), einschließlich des Geschäftsgrundstücks des Komplementärs. Der Kaufpreis setzte sich aus den Teilbeträgen ... DM, ... DM, der Änderung des Eigenkapitals, wie es sich aus der aufzustellenden Schlußbilanz für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August ergab, und der Umsatzsteuer zusammen. Anfang September wurde das Stammkapital der Klägerin um den Betrag von ... DM erhöht. Später wurde dieser Betrag zur Deckung von Verlusten verwendet, die im Jahr des Erwerbs und im folgenden Jahr entstanden waren. Darüber hinaus tätigte die Klägerin Investitionen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von ... DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 661 Nr. 9
BFH/NV 1996 S. 664
KAAAB-38254

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