Mit jeweils drei Verfügungen vom 10. November 1993 gegen die Antragsteller und Beschwerdeführer -- eine Steuerberatungs- GmbH (Antragstellerin zu 1) und deren Geschäftsführer (Antragsteller zu 2) -- forderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) im Rahmen einer Betriebsprüfung verschiedene Unterlagen betreffend die Jahre 1986, 1987 und 1988 an, zu deren vorbehaltloser Vorlage sich der Antragsteller zu 2 nicht bereit gefunden hatte. Für den Fall der Verweigerung der Vorlage hatte das FA in den Verfügungen für jede angeforderte und nicht vorgelegte Unterlage die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 200 DM angedroht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 166 BFH/NV 1997 S. 166 Nr. -1 CAAAB-38235
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