Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verkaufte im Jahre 1985 Butterfett zu herabgesetzten Preisen aus Interventionsbeständen an die Firma U mit der Zweckbindung, daraus feine Backwaren der Formel A und C innerhalb der sich aus den Verordnungen (EWG) Nr. 262/79 (VO Nr. 262/79) der Kommission vom 12. Februar 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- Nr. L 41/1) und Nr. 2661/85 (VO Nr. 2661/85) der Kommission vom 20. September 1985 (ABlEG Nr. L 252/13) ergebenden Verarbeitungsfrist herzustellen. Sie beantragte die Abfertigung dieses Butterfetts zum freien Verkehr. Gleichzeitig beantragte U, die zum freien Verkehr abgefertigte Ware zwecks Verarbeitung nach Art. 6 VO Nr. 262/79 (i. d. F. der Verordnung -- EWG -- Nr. 2072/85 vom 25. Juli 1985 -- ABlEG Nr. L 196/22 --) unter Überwachung zu stellen. Die Ware wurde antragsgemäß zum freien Verkehr abgefertigt, unter amtliche Kontrolle gestellt und zum Zweck der fristgerechten Verwendung überlassen. Das Zollamt erhob gemäß Art. 24 VO Nr. 262/79 nur den ermäßigten Währungsausgleichsbetrag (WAB).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 652 BFH/NV 1996 S. 652 Nr. 8 SAAAB-38234
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