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BFH Beschluss v. - VII B 14/96

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein Rechtsbeistand, wird von dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -- HZA --) als Haftungsschuldner nach § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) für Tabaksteuer in Anspruch genommen (noch nicht bestandskräftiger Haftungsbescheid vom 22. Mai 1995). Nach Auffassung des HZA hat der Antragsteller seiner Mandantin A und anderen bei dem vorschriftswidrigen Verbringen von unverzollten und unversteuerten, im "Freihafen" -- richtig: Freilager -- Z ent wendeten Zigaretten in das Bundesgebiet Dezember 1994 Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 934
BFH/NV 1996 S. 934 Nr. 12
HAAAB-38229

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