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BFH Beschluss v. - VII B 122/95

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte mit Schreiben vom ... Januar und ... März 1993 beantragt, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) V und die Richter am FG M und N wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Verfahren X auszuschließen. Der Antragsteller begründete seinen Befangenheitsantrag mit verschiedenen Verfahrensmängeln und juristischen Fehlleistungen, die den vorgenannten Richtern in dem Verfahren Y unterlaufen sein sollen. Ferner soll sich die Befangenheit der genannten Richter aus der Abweisung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz in der Sache Z in Form eines unanfechtbaren Beschlusses ergeben haben. Außerdem sollen sich die vorgenannten Richter "zu Komplizen für die Dekung einer strafbaren Handlung des Antragsgegners bzw. seines Vertreters ... gemacht" haben. Ferner berief sich der Antragsteller darauf, daß gemäß § 23 der Strafprozeßordnung kein Richter am Wiederaufnahmeverfahren teilnehmen dürfe, der am ersten Verfahren mitgewirkt habe. Der Befangenheitsantrag wurde mit Beschluß des FG vom ... August 1993 abgelehnt. Die dagegen zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 489
BFH/NV 1996 S. 489 Nr. 6
YAAAB-38219

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