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BFH Beschluss v. - VII B 112/96

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Brauerei, stellte 1989 die Produktion eines bisher als Bier versteuerten obergärigen Vollbieres ein und nahm die Produktion eines neuen Getränks auf, das sie als " ... neu" bezeichnete. Im Gegensatz zum vorherigen Produkt unterband die Klägerin bei der Herstellung des " ... neu" den alkoholbildenden Gärungsprozeß. Entgegen der Auffassung der Klägerin, daß das nahezu alkoholfreie " ... neu" von der Biersteuer freizustellen sei, sah der Beklagte und Be- schwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --)

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 553
BFH/NV 1997 S. 553 Nr. -1
KAAAB-38215

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