Der vom zuständigen Senat des Finanzgerichts (FG) zum Einzelrichter bestimmte Richter am FG A hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach mündlicher Verhandlung vom 26. Juli 1995 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin zusammen mit dem Beschluß vom gleichen Tage, wonach die "Zurückübertragung des Rechtsstreits an den Senat" abgelehnt wurde, zugestellt. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 21. August 1995 wurde Richter am FG A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da er grobe Verfahrensfehler begangen, Willenserklärungen verfälscht, Urteile zum Nachteil der Klägerin unterdrückt und das rechtliche Gehör absichtlich verletzt habe. Richter am FG A hat in seiner, der Klägerin bekanntgegebenen dienstlichen Äußerung erklärt, er halte sich nicht für befangen; die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 130 BFH/NV 1997 S. 130 Nr. -1 DAAAB-38200
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