Den Antrag der ... - GmbH, die Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids 12/1991 vom 28. Oktober 1993 und des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids 12/1992 vom 23. September 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. November 1994 auszusetzen, lehnte das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 5. Mai 1995 ab. Der Beschluß wurde am 10. Mai 1995 zugestellt. Am 17. Mai 1995 wurde über das Vermögen der ... - GmbH die Gesamtvollstreckung eröffnet und Rechtsanwalt X als Verwalter bestellt. Am 24. Mai 1995 ging beim FG die im Namen der ... - GmbH durch Rechtsanwalt Y eingelegte Beschwerde vom gleichen Tage gegen den Beschluß des FG vom 5. Mai 1995 ein.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 846 BFH/NV 1996 S. 846 Nr. 11 XAAAB-38186
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