Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veranstaltete in den Streitjahren 1991 und 1992 das Gewinnspiel "K". Die Spieler zahlten 260 DM an die Klägerin. Davon waren 200 DM dazu bestimmt, Gewinnauszahlungen an andere Mitspieler zu finanzieren. 60 DM beanspruchte die Klägerin als Verwaltungskosten. Die Gewinnmöglichkeit ergab sich nach einer Fünfer-Potenzregelung aus den weiteren Spieleinsätzen der nächsten fünf Mitspieler. Damit die ersten 40 Teilnehmer beim Spieleinstieg "Erdgeschoß" die Gewinnsumme von 1 000 DM für den Spieleinsatz von 200 DM erhalten konnten, hätten sich weitere 200 Spieler beteiligen müssen. Die Klägerin erklärte, für die Streitjahre keine Umsätze ausgeführt zu haben. Nach einer Steuerfahndungsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) aufgrund ermittelter lediglich handschriftlicher Aufzeichnungen der Gesellschafter über Einnahmen die Umsatzsteuer gegen die Klägerin aufgrund geschätzter Bemessungsgrundlagen fest.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 447 BFH/NV 1997 S. 447 Nr. -1 TAAAB-38183
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