Das Finanzgericht (FG) setzte mit Beschluß vom 3. Mai 1996 das bei ihm anhängige Verfahren ... bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über die Frage der Besteuerung der Umsätze bei der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Rechtssache C- 231/94) aus. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) beantragt mit der Beschwerde, den Beschluß aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Zur Begründung trägt das FA vor, die Rechtsfragen, die der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 30. Mai 1994 V R 120/93 dem EuGH gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, hätten im Streitfall keine vorgreifliche Bedeutung.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 139 BFH/NV 1997 S. 139 Nr. -1 SAAAB-38179
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