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BFH Beschluss v. - V B 64/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als Rechtsanwältin tätig. Im Jahre 1994 lagen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 (Kleinunternehmer) vor. Eine Verzichtserklärung gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1993 wurde bisher nicht abgegeben. Die Klägerin wies in ihren Gebührenabrechnungen Umsatzsteuer gesondert aus. Da die Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) keine Umsatzsteuererklärung abgab, schätzte das FA die Umsatzsteuer für das 1. Quartal 1994 und erließ einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 582
BFH/NV 1996 S. 582 Nr. 7
IAAAB-38178

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