Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte in den Streitjahren 1987 bis 1991 eine Gaststätte. Die von ihr erklärten Entgelte für die ausgeführten Umsätze lagen nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) erheblich unter den in vergleichbaren Unternehmen erwirtschafteten Entgelten. Nach einer Außenprüfung setzte das FA in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) höhere als die angemeldeten Steuerbeträge fest, weil es von höheren als den erklärten Entgelten für die Lieferung von Speisen und Getränken ausging. Einspruch und Klage waren erfolglos. In der Vorentscheidung führte das Finanzgericht (FG) u. a. aus, die Hinzuschätzungen des FA aufgrund einer Nachkalkulation der von der Klägerin ausgeführten Leistungen seien dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Die dabei angewendeten Rohaufschläge lägen unterhalb der Untergrenzen der amtlichen Richtsätze. Das FG ging ausführlich auf Einwendungen gegen bestimmte Aufschlagsätze für einzelne Warengruppen ein. Es führte u. a. weiter aus, die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ihre Buchführung nicht vollständig gewesen sei. Es sei unrichtig, daß dem Vertreter der Klägerin die Berechnungsgrundlagen für die Nachkalkulation nicht mitgeteilt worden seien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 352 BFH/NV 1997 S. 352 Nr. -1 ZAAAB-38168
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