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BFH Beschluss v. - V B 10/96

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist ein als gemeinnützig anerkannter Luftsportverein, der eine Flugschule für Motorsegler und Segelflugzeuge unterhält, Flugzeuge verchartert, Flugbenzin verkauft, Hallenplätze für Flugzeuge vermietet und eine Landebahn zur Verfügung stellt. Die Flugschüler, die dem Verein angehören, entrichten -- wie andere Vereinsmitglieder -- im Rahmen des praktischen Unterrichts die vom Kläger festgelegten Schlepp-, Flug- und Landegebühren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 198
BFH/NV 1997 S. 198 Nr. -1
YAAAB-38138

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