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BFH Beschluss v. - V B 103/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1985 und 1986) ein Handwerksunternehmen. Der Gesellschafter A war kaufmännischer Geschäftsführer. Die Gesellschafter B und C waren als Meister und Geselle im gewerblichen Bereich tätig. Die Klägerin beschäftigte, zum Teil nur befristet, weitere Gesellen. In den Jahren 1984 und 1985 waren bei der Klägerin jeweils vier Auszubildende tätig, wobei 1985 eine infolge abgelegter Gesellenprüfung freigewordene Lehrstelle neu besetzt wurde. 1986 beschäftigte die Klägerin sechs Auszubildende.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 910
BFH/NV 1996 S. 910 Nr. 12
AAAAB-38133

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