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BFH Urteil v. - IX R 6/95

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, vermieteten ab dem 1. Juni des Streitjahres 1990 ein ihnen gehörendes Einfamilienhaus in X an ihren Sohn. Gemäß § 4 des schriftlichen Formularmietvertrages vom 18. Mai 1990 war eine monatliche Miete von 460 DM vereinbart; zu Art und Zeitpunkt der Mietzahlung sowie zur Frage der Zahlung von Nebenkosten enthielt der schriftliche Mietvertrag keine Angaben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 285
BFH/NV 1997 S. 285 Nr. -1
LAAAB-38125

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