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BFH Urteil v. - IX R 33/94

Die Gesellschafter A, B und C schlossen sich mit Vertrag vom 1. Juni 1982 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. C ist die Tochter, B die Schwester des A. Dieser ist 1989 verstorben; Erbin ist seine zweite Ehefrau D, die Mutter von C. Die Gesellschafter waren zu je am Vermögen der GbR sowie am Gewinn und Verlust beteiligt. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung eines Verbrauchermarktes sowie dessen Vermietung und Verwaltung. Geschäftsführer der GbR war A. Die Gesellschafterin C bestellte bei Gründung der GbR an ihrem Gesellschaftsanteil einen Nießbrauch zugunsten ihres Vaters A. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: A hatte seiner Tochter 1972 Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken unter dem Vorbehalt des unentgeltlichen, lebenslänglichen Nießbrauchs für sich und -- für den Fall seines Ablebens -- seine Ehefrau bestellt. Er behielt sich ein Rücktrittsrecht u. a. bei der Weiterveräußerung vor. In der Folgezeit mußte der Grundbesitz veräußert werden. Der Kaufpreis wurde zum Teil durch Anrechnung des Werts eines Tauschgrundstücks gezahlt. Auf dem Anteil von C an diesem Tauschgrundstück wurde wiederum ein Nießbrauch unter den gleichen Bedingungen wie bisher bestellt. Entsprechendes vereinbarten Vater und Tochter für den anteiligen Barkaufpreis, der auf die Tochter entfiel. Nachdem sich die Tochter zu an der GbR beteiligt hatte, vereinbarte sie mit ihrem Vater, daß ihr Gesellschaftsbeitrag aus dem Vermögen erbracht werde, welches dem Nießbrauch des Vaters unterlag. Der Nießbrauch sollte sich am Gesellschaftsanteil der Tochter fortsetzen und zwar ebenfalls lebenslang und unentgeltlich mit Rücktrittsrecht des Vaters A.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 643
BFH/NV 1997 S. 643 Nr. -1
SAAAB-38114

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