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BFH Beschluss v. - IV R 79/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), von Beruf Rechtsanwalt, gab für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) veranlagte ihn daraufhin im Schätzungswege.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 769
BFH/NV 1996 S. 769 Nr. 10
HAAAB-38080

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