Mit Schriftsatz vom 26. August 1993 erhoben die Prozeßbevollmächtigten für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unter Beifügung der Einspruchsentscheidung "vorsorglich und fristwahrend" Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und versprachen, Vollmacht, Klageantrag und die Klagebegründung nachzureichen. Den daneben gestellten und mit Schriftsatz vom 24. September 1993 begründeten Antrag auf Aussetzung lehnte das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 10. November 1994 ab, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 232 BFH/NV 1997 S. 232 Nr. -1 YAAAB-38070
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