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BFH Beschluss v. - IV B 105/95

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist als ... selbständig tätig. Nach einer Außenprüfung erhöhte der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) die Einkommen- und Umsatzsteuer für die Streitjahre (1983 bis 1985), weil der Kläger die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt und die Betriebseinnahmen nicht vollständig erfaßt hatte; auch konnte er seine Betriebsausgaben nur teilweise durch Belege nachweisen. Darüber hinaus hatte der Kläger keine Angaben zu seinen privaten Konten und Sparkonten sowie den privat aufgenommenen Darlehen gemacht, so daß die Herkunft der Mittel für den Lebensunterhalt vor allem in den Jahren 1984 und 1985 unklar blieb. Der gegen die Steuerbescheide gerichtete Einspruch blieb mangels weiterer Begründung erfolglos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 58
BFH/NV 1997 S. 58 Nr. -1
ZAAAB-38022

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