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BFH Urteil v. - I R 63/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine zur Firmengruppe des B gehörende GmbH. Sie war u. a. in den Jahren 1980 bis 1984 Organgesellschaft des Einzelunternehmens ihres Gesellschafter-Geschäftsführers B. Mit Verwaltungsakt vom 1. April 1986 ordnete das für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt X eine Außenprüfung bei der Klägerin für den Prüfungszeitraum 1. Januar 1980 bis einschließlich 1. Januar 1985 an. Mit der Prüfung wurde die Großbetriebsprüfungsstelle bei der Oberfinanzdirektion (OFD) beauftragt. Die Prüfung begann am 22. April 1986. Gleichzeitig wurde mit Außenprüfungen bei anderen zur Firmengruppe des B gehörenden Unternehmen und bei B und seiner Ehefrau begonnen. Im Verlauf der Prüfungen entstand beim Prüfer der Verdacht, die Eheleute B hätten Steuerstraftaten begangen. Er informierte die Steuerfahndungsstelle. Diese leitete am 25. Juni 1986 ein Strafverfahren gegen B ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 765
BFH/NV 1997 S. 765 Nr. -1
OAAAB-38017

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