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BFH Urteil v. - I R 42/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in 1989 verheiratet war und Unterhaltsleistungen vom Wehrbereichsgebührnisamt ... bezog, erzielte für die Zeit vom 28. August bis 31. Dezember 1989 Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Schiffsbetriebstechniker. Er fuhr vom 28. August bis 1. September 1989 als Technischer Offizier auf der "X" und vom 16. September bis 17. Januar 1990 auf der "Y". Vom 2. bis 15. September 1989 hatte er Urlaub. Der Kläger musterte am 18. Januar 1990 ab und ging in Urlaub bis zum 10. März 1990.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 1
BFH/NV 1997 S. 1 Nr. -1
KAAAB-38014

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