Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau (Eheleute) errichteten in den Jahren 1986 bis 1988 auf ihrem Grundstück einen Anbau (Wintergarten mit Arbeitszimmer und Eingangsdiele) an das gemeinsame Einfamilienhaus. Die dafür in den Jahren 1987 und 1988 erteilten Bauhandwerkerrechnungen über insgesamt 70 790 DM bezahlte ein mittlerweile verstorbener Bruder des Vaters des Klägers (Onkel). Infolge des Anbaus wurde der Einheitswert des gemeinsamen Grundstücks der Eheleute auf den 1. Januar 1989 von 29 500 DM auf 36 400 DM fortgeschrieben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) nahm in Höhe der von dem Onkel bezahlten Bauhandwerkerrechnungen Geldschenkungen an und setzte mit Bescheid vom 2. Februar 1990 gegen den Kläger Schenkungsteuer zunächst in Höhe von 10 230 DM und schließlich mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 1991 unter Berücksichtigung der lediglich anteilig auf den Kläger entfallenden Zuwendung Schenkungsteuer von 3 894 DM fest.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 792 BFH/NV 1996 S. 792 Nr. 10 LAAAB-37996
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