Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Einzelhandelsgeschäft. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15. November 1981 sagte die Klägerin ihrem als Geschäftsführer im Betrieb mitarbeitenden Ehemann neben einem Ruhegehalt als Altersrente auch eine Witwenrente für die hinterbliebene Ehefrau zu. Der Anspruch auf die Witwenrente soll davon abhängig sein, daß die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes nicht mehr Inhaberin des Unternehmens ist. In den Steuerbilanzen der Jahre 1982 bis 1985 wurden dementsprechend (auch) für die zugesagte Witwenversorgung gewinnmindernde Pensionsrückstellungen in Höhe von 14 714 DM (1982), 19 569 DM (1984) und 20 693 DM (1985) ausgewiesen. Die Klägerin behandelte diese Beträge in den Vermögensaufstellungen zu dem jeweils folgenden Stichtag als Betriebsschulden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte entsprechend diesen Vermögensaufstellungen für den gewerblichen Betrieb der Klägerin die Einheitswerte des Betriebsvermögens zu den Hauptfeststellungszeitpunkten 1. Januar 1983 und 1. Januar 1986 gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 14 BFH/NV 1997 S. 14 Nr. -1 HAAAB-37993
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