1986 schloß die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit der X-GmbH (X) einen notariell beurkundeten Vertrag, den die Vertragsschließenden als Leasing-Vertrag bezeichneten. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tag hatte die X ein Grundstück erworben. Durch den Leasing-Vertrag verpflichtete sich die X, auf diesem Grundstück nach den Wünschen und Vorstellungen der Klägerin gewerblich nutzbare Gebäude zu errichten. Für die Bauzeit übernahm die X die Aufgaben eines Bauherren. Die Klägerin verpflichtete sich ihrerseits, die im Grundstückskaufvertrag von der X übernommenen Verpflichtungen gegen sich gelten zu lassen. Während der vereinbarten Leasingdauer von 15 Jahren hatte die X der Klägerin das Leasing-Objekt zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Die Klägerin sollte hinsichtlich des Grundstücks ab Abschluß des Leasing-Vertrages und hinsichtlich des Gebäudes ab Beginn der Bauzeit bis zum Ende der Leasingzeit wirtschaftliche Eigentümerin mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten sein. Die Klägerin übernahm die Lasten und die Gefahr für das Objekt und hatte die Kosten für dessen Instandhaltung, Unterhaltung und Erneuerung zu tragen. War der Leasing-Vertrag nach 15 Jahren ordnungsgemäß erfüllt, so konnte die Klägerin das Objekt lastenfrei zum Kaufpreis von 1 DM zu Eigentum erwerben. Zur Sicherung ihres Erwerbsrechts wurde die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Klägerin im Grundbuch bewilligt und beantragt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 579 ZAAAB-37974
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