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BFH Urteil v. - II R 21/95

Durch Verfügung von Todes wegen hatte der zuletzt in X (Inland) lebende und dort 1985 verstorbene Erblasser u. a. folgendes bestimmt: "Das Nationalmuseum in Stockholm hat das Recht in dem Umfang, in dem das Nationalmuseum dies wünscht, die (in näher bezeichneten Wohnungen) befindlichen Kunstgegenstände und Antiquitäten zu entnehmen."

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 231
BFH/NV 1997 S. 231 Nr. -1
FAAAB-37959

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