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BFH Beschluss v. - III S 4/96

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1990 und 1991 (Streitjahre) machten die Kläger und Antragsteller (Kläger) die Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege des Vaters des Klägers in einem Wohnstift in Höhe von ... DM für 1990 und ... DM für 1991 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 392
BFH/NV 1997 S. 392 Nr. -1
DAAAB-37951

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