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BFH Beschluss v. - III S 3/95

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) stammt aus ... (Ausland). Er kam 1982 als politischer Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland. 1988 wurde ihm die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen. Die hierfür entstandenen Kosten anerkannte der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) nicht als außergewöhnliche Belastung. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Urteil wurde dem Kläger am 23. Juni 1995 zugestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 778
BFH/NV 1996 S. 778 Nr. 10
WAAAB-37949

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