Das Finanzgericht (FG) verwarf den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide ... als unzulässig, da weder das Begehren noch die Beschwer schlüssig begründet worden seien. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ es nicht zu. Die hiergegen vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde verwarf der erkennende Senat als unzulässig. Er sah das Rechtsmittel nicht als statthaft an und wies darauf hin, die Beschwerde sei auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person vertreten sei. Der Beschluß wurde mit einfachem Brief an den Antragsteller abgesandt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 925 BFH/NV 1996 S. 925 Nr. 12 RAAAB-37916
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