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BFH Beschluss v. - III B 274/95

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid 1985 (Streitjahr) Einspruch und, als vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) über den Einspruch nicht entschieden wurde, Untätigkeitsklage. Sie beantragten, einen Kinderfreibetrag von ... DM zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil sie unzulässig sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 234
BFH/NV 1997 S. 234 Nr. -1
HAAAB-37899

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