Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in den Jahren 1986 und 1987 zwei Hallen und einen Hallenanbau errichtet, in denen Sprinkleranlagen installiert worden sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erfaßte die Sprinkleranlagen bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens auf den 1. Januar 1987 und auf den 1. Januar 1988 als Gebäudebestandteile. Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, daß es sich bei den Sprinkleranlagen nicht um Gebäudebestandteile, sondern um Betriebsvorrichtungen handle, hatte keinen Erfolg. Die Sprinkleranlagen seien, so führte das Finanzgericht (FG) u. a. aus, Gebäudebestandteile i. S. des § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Dies folge vor allem daraus, daß die betrieblichen Tätigkeiten der Klägerin in diesen Hallen nicht wie mit Maschinen durch die streitigen Sprinkleranlagen ausgeübt würden. Im Rahmen der ... -Herstellung der Klägerin hätten diese Anlagen keine ähnliche Funktion wie Maschinen. Mit ihnen werde in die ... -Herstellung und in die Lagerung von ... -Teilen weder unmittelbar eingegriffen noch würden diese Tätigkeiten durch die Sprinkler auf irgendeine Weise beeinflußt oder gefördert. Die Anlagen dienten lediglich der Benutzung der fraglichen Hallen, indem sie ein gewisses Maß an Feuerschutz böten. Die Revision ließ das FG im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage der Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen nicht zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 213 BFH/NV 1997 S. 213 Nr. -1 WAAAB-37868
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