Streitig ist, ob ein dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehörendes bebautes Grundstück als Einfamilienhaus, als Zweifamilienhaus oder als gemischtgenutztes Grundstück zu bewerten ist. Das Grundstück war auf den 1. Januar 1982 als Zweifamilienhaus bewertet worden; es wurde zum 1. Januar 1983 dem Kläger zugerechnet. Seit dem Bezug des Hauses durch den Kläger betreibt dieser im Erdgeschoß eine Zahnarztpraxis und hat für die Praxis auch im Keller gelegene Räume in Anspruch genommen. Das Obergeschoß und das Dachgeschoß nutzt er im wesentlichen für eigene Wohnzwecke; lediglich ein Raum des Obergeschosses dient ihm als Arbeitszimmer. Durch Bescheid vom 21. Februar 1991 bewertete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) das Grundstück auf den 1. Januar 1985 als Einfamilienhaus. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage als unbegründet zurück; mit ihr hatte der Kläger begehrt, den Einheitswertbescheid vom 21. Februar 1991 aufzuheben, hilfsweise, das FA zu verpflichten, die Grundstücksart gemischtgenutztes Grundstück festzustellen. Das FG führte u. a. aus:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 493 BFH/NV 1997 S. 493 Nr. -1 SAAAB-37865
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