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BFH Beschluss v. - II B 32/96

Durch Bescheid vom 30. November 1995 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Vermögensteuer auf den 1. Januar 1995 -- Hauptveranlagung -- fest. Bei der Berechnung der Vermögensteuer ging das FA von einem steuerpflichtigen Vermögen von ... DM aus. Hiervon entfielen nach Auffassung des FA auf Beteiligungswerte ... DM. Auf diese wandte das FA nach § 10 Nr. 1 Satz 2 des Vermögensteuergesetzes (VStG) den Steuersatz von 0,5 v. H., auf das verbleibende Vermögen in Höhe von ... DM den Steuersatz von 1 v. H. an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 270
BFH/NV 1997 S. 270 Nr. -1
IAAAB-37864

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