Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Facharzt selbständig tätig. Er erwarb in den Jahren 1978 bis 1981 mehrere Grundstücke, die er in den Streitjahren 1980 und 1981 wieder veräußerte. Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Auffassung, der Kläger habe mit dem Ankauf, der Bebauung -- im Rahmen von Bauherrenmodellen, in einem Fall im Rahmen eines Mietkaufmodells -- und dem Verkauf von insgesamt sechs Objekten einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten. Das FA erließ geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb und Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag. Auf den Einspruch des Klägers hin berücksichtigte das FA zusätzliche Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Werbungskosten; die Gewinne und die Gewerbeerträge wurden auf ... DM (1980) und ... DM (1981) herabgesetzt. Gegenstand des Verfahrens sind geänderte Bescheide, in denen das FA Gewerbesteuer-Rückstellungen ansetzte und die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen rückgängig machte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 202 BFH/NV 1996 S. 202 Nr. 3 CAAAB-37801
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