Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist als Sprachpädagogin freiberuflich tätig. Sie übte ihre Tätigkeit im Streitjahr (1989) an 238 Tagen in einem Krankenhaus in B aus. Daneben unterhielt sie im Kellergeschoß des von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses in A eine Praxis, in der sie Krankenhaus-Nachsorge, Massagen bei Gesichtslähmungen und Therapie mit Vorschulkindern betrieb. Die Praxis besteht aus einem Behandlungsraum, einem Wartezimmer und einer Toilette für Patienten. Sie ist von den zur Wohnung der Kläger gehörenden Kellerräumen durch eine Zwischenwand baulich getrennt und hat einen separaten Eingang.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 875 BFH/NV 1995 S. 875 Nr. 10 ZAAAB-37773
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