Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplom-Ingenieur auf dem Gebiet der Heizungs- und Klimatechnik. Durch Vertrag vom 6. Juli 1977 verpflichtete er sich, für die Fa. R als Handelsvertreter tätig zu sein. Nach § 2 Abs. 1 des Vertretungsvertrags hat der Kläger die Verkaufsinteressen der Fa. R durch laufende Werbetätigkeit wahrzunehmen, insbesondere bereits vorhandene und neu zu werbende Kunden zu besuchen. In den Streitjahren setzten sich potentielle Kunden der Fa. R entweder selbst oder in der Mehrzahl der Fälle über ein Ingenieurbüro mit dem Kläger in Verbindung. Der Kläger beriet die Kunden vor Erteilung eines Auftrags, oft unter Ausarbeitung von Konstruktionszeichnungen. Bei Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem Kunden und der Fa. R erhielt der Kläger die vertraglich vorgesehene Provision. Nach Auftragserteilung begleitete er die an Fachfirmen übertragene Fertigstellung eines Projektes teilweise über mehr als ein Jahr hinweg durch sachkundige Hilfestellung, ohne hierfür von der Fa. R eine gesonderte Vergütung zu erhalten. Diese Tätigkeit setzte eine Qualifikation als Ingenieur voraus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) beurteilte die Tätigkeit als gewerblich. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 135 BFH/NV 1996 S. 135 Nr. 2 PAAAB-37772
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