Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Rechtsanwalt und Notar, ist an einer Anwaltssozietät in X beteiligt. Er machte für die Streitjahre (1985 und 1986) ihm durch die Unterhaltung seiner Eigentumswohnung in X entstandene Aufwendungen (Zinsen, Disagio, Heizungs- und Nebenkosten, Stromkosten) unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der Kläger unterhielt die Wohnung in X seit 1982. Im Jahre 1983 heiratete er eine in B tätige und wohnhafte Lehrerin. Im Jahre 1984 bezogen der Kläger und seine Ehefrau ein von ihnen erworbenes Haus in A bei B. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte lediglich einen Teil der Kosten der Wohnung in X als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung erkannte er nicht an. Das Finanzgericht (FG) wies im ersten Rechtsgang die das Streitjahr 1985 betreffende Klage ab, weil die doppelte Haushaltsführung nicht beruflich, sondern privat veranlaßt sei. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil auf und wies die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531). Das FG gab nach Verbindung der die Streitjahre 1985 und 1986 betreffenden Verfahren den Klagen im wesentlichen statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 476 teilweise abgedruckt. Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG), Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Abweichung von den BFH- Urteilen vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80 (BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467), und VI R 205/80 (nicht veröffentlicht -- NV --), soweit das FG die den Grundbetrag gemäß § 21 a EStG übersteigenden Schuldzinsen zum Abzug zugelassen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 37 BFH/NV 1996 S. 37 Nr. 1 YAAAB-37769
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