Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Hochschullehrer und als Chefarzt tätig. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit. 1984 hat er für die Jahre 1980 bis 1982 bislang nicht erklärte Einnahmen angezeigt. Für die hierdurch bedingten Mehrsteuern setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) durch Bescheid vom 11. April 1985 Hinterziehungszinsen fest. Der Bescheid wurde an "Herrn und Frau Prof. Dr. ... " gerichtet und lediglich in einer Ausfertigung versandt. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. In den Gründen der Einspruchsentscheidung wurden der sich für die Jahre 1980 bis 1982 errechnete Gesamtbetrag der festgesetzten Zinsen und die zu verzinsenden Beträge für die einzelnen Jahre angegeben, nicht aber der der Verzinsung zugrunde gelegte Zinslauf und die auf die einzelnen Jahre entfallenden Zinsen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1035 BFH/NV 1995 S. 1035 Nr. 12 OAAAB-37768
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