Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1986 Generalbevollmächtigter der Firmengruppe W. Ihm stand eine jährliche Vergütung von insgesamt 300 000 DM zu. Daneben erhielt er einen Firmenwagen. Im Jahr 1988 betrug der Arbeitslohn laut Lohnsteuerkarte 297 976,20 DM zuzüglich PKW-Nutzung in Höhe von 8057 DM. Im Dezember 1988 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Grund für diese Maßnahme war, daß der Firmeninhaber einen langjährigen persönlichen Freund an die Stelle des Klägers setzen wollte. In einer Vereinbarung über die Auflösung des Dienstverhältnisses vom 14. Februar 1989 wurde vereinbart, daß das Angestelltenverhältnis zum 31. Dezember 1988 beendet sein soll und daß der Kläger aus Anlaß seines Ausscheidens wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine am 28. Februar 1989 fällige einmalige Abfindung in Höhe von 300 000 DM brutto erhält. Der Kläger hatte zunächst im Hinblick darauf, daß er bei Eingehen des Arbeitsverhältnisses ein völlig intaktes 10 Jahre lang bestehendes Anstellungsverhältnis aufgegeben hatte, eine Abfindungszahlung in Höhe von 1 Mio. DM gefordert. Infolge der kurzen Betriebszugehörigkeit und der für den Kläger ungünstigen gesetzlichen Kündigungsfrist ließ sich diese Forderung nicht durchsetzen. Im Streitjahr 1989 fand der Kläger keine neue Anstellung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 204 BFH/NV 1996 S. 204 Nr. 3 KAAAB-37765
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