Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 12. September 1994 zugestellt worden. Dagegen hat er am 26. September 1994 Revision eingelegt. Der Kläger selbst hatte ebenfalls Revision eingelegt und reichte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einige Schriftsätze beim FG ein. Am 21. November 1994 ging im Verfahren betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das angefochtene Urteil ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein. Ihm war eine Revisionsbegründung an das FG vom 10. Oktober 1994 beigefügt. Der Prozeßbevollmächtigte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies im übrigen auf die Schriftsätze des Klägers. Der Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, daß das Original des Schreibens vom 10. Oktober 1994 weder dem Bundesfinanzhof (BFH) noch dem FG vorliege, blieb unbeantwortet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 818 BFH/NV 1995 S. 818 Nr. 9 AAAAB-37764
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