Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Architekt freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 1972 gründeten der Kläger und weitere Architekten den "Hausbauverein A" (Verein). Mitglied des Vereins konnte jeder Architekt werden, der bereits Mitglied der "BDA Betriebsgruppe B" war. Zweck des (eingetragenen) Vereins war der Erwerb des Grundstücks ... sowie der Ausbau des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes, um den Mitgliedern eine ständige, eigene Stätte der Begegnung und Versammlung zu schaffen. Zur Finanzierung dieses Vorhabens gewährten die Mitglieder dem Verein unkündbare und grundsätzlich unverzinsliche Darlehen (Mindestbetrag 1 000 DM). Von der vorgesehenen Möglichkeit, eine angemessene Verzinsung von Jahr zu Jahr zu beschließen, hat die Mitgliederversammlung nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keinen Gebrauch gemacht. Die Darlehensgeber erhielten vom Verein entsprechende "Anteilscheine", die als Schuldurkunden i. S. des § 371 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) galten, keinen Miteigentumsanteil am Grundstück verbrieften und nicht übertragbar waren. In den fortlaufend numerierten Anteilscheinen war der jeweilige Darlehensgeber namentlich bezeichnet. Nach der Vereinssatzung hatte jedes Mitglied "je 1 000 DM Anteilschein" eine Stimme. Bei Auflösung des Vereins waren die Darlehensgeber vor Verteilung des Vereinsvermögens zu befriedigen. Das verbleibende Vereinsvermögen war an die Inhaber der Anteilscheine "anteilmäßig" zu verteilen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 300 BFH/NV 1996 S. 300 Nr. 4 XAAAB-37752
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