Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) begehrten im Klageverfahren erfolglos die Feststellung der Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheids 1974 durch das Finanzamt gemäß § 125 Abs. 5 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- (Urteil des Finanzgerichts -- FG -- vom 16. Juni 1994). Mit Beschluß vom 20. Dezember 1994 verwarf der erkennende Senat die gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; dabei setzte der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf ... DM fest. Mit Kostenrechnung vom 25. Januar 1995 wurden den Kostenschuldnern, ausgehend von dem o. g. Streitwert, Gerichtskosten in Höhe von ... DM auferlegt. Einen als formlose Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zu wertenden Antrag auf Berichtigung des Kostenansatzes wies der Senat mit Beschluß vom 13. April 1995 zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 575 BFH/NV 1996 S. 575 Nr. 7 NAAAB-37751
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