Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, die dem Gericht vorliegenden Akten an Amtsstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) ein sehen zu können. Der Vorsitzende des angerufenen Senats des Finanzgerichts (FG) hat diesen Antrag mit Beschluß vom 28. September 1993 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Akten seien grundsätzlich bei dem mit der Streitsache befaßten Gericht einzusehen. Eine Versendung der Akten sei nur in solchen Sonderfällen geboten, in denen das Interesse der Beteiligten an einer Erleichterung der Akteneinsicht überwiege. Dies sei hier nicht der Fall. Wenn der Prozeßbevollmächtigte in sämtlichen Massenverfahren, in denen nach dem Grundsatzbeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673) die Untätigkeitsklage rechtsmißbräuchlich erhoben sei, Akteneinsicht begehre, sei "der Klägerseite ein sachlich überflüssiger Zeit- und Kostenaufwand für die Einsichtnahme bei Gericht zumutbar". Da der Prozeßbevollmächtigte selbst die vor, zwischen und nach den von ihm wahrgenommenen Sitzungsterminen bestehende Möglichkeit einer zeit- und kostensparenden Akteneinsicht beim FG nicht nutze, beharre er zweckwidrig auf einer Akteneinsicht beim FA. Aufgrund der vom Prozeßbevollmächtigten "bei allen rechtsmißbräuchlich weiterbetriebenen Vorratsklagen eigennützig verfolgten Prozeßverschleppungstaktik erschiene auch höchstens im Regreßfall ein persönliches Klägerinteresse an einer Akteneinsicht -- gleich wo -- ohne weiteres glaubhaft". Daß es dem Prozeßbevollmächtigten nicht einmal wirklich um einen Einblick in die Akten gehe, habe er schon bei etlichen Parallelsachen durch seine einschlägige Weigerung in der Beschwerdeinstanz offenbart (Bezugnahme auf BFH-Beschluß vom 11. August 1992 III B 198/92, BFH/NV 1993, 312). Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der zuständige Senat des FG "aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses" nicht abgeholfen. Weiterhin hat das FG die Klage mit Urteil vom 22. November 1993 als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat als unbegründet zurückgewiesen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 51 BFH/NV 1996 S. 51 Nr. 1 KAAAB-37684
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