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BFH Beschluss v. - VI R 93/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte in den Jahren 1991 und 1992 Einkünfte aus Kapitalvermögen u. a. aus zwei von ihm gezeichneten Berlin-Darlehen. Anfang Dezember 1992 beantragte er, auf seiner Lohnsteuerkarte für 1993 einen Freibetrag einzutragen. Der Kläger hatte die Berlin-Darlehen mit Krediten finanziert, so daß der zu erwartende Überschuß zu einer wesentlich geringeren Einkommensteuer führen würde als die einbehaltene Zinsabschlagsteuer.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1058
BFH/NV 1995 S. 1058 Nr. 12
YAAAB-37649

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