Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte in den Jahren 1977 bis 1984 als Aushilfslöhne deklarierte Beträge gemäß § 40 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal mit 10 v. H. lohnversteuert, obwohl für einen Teil der Zahlungen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung nicht vorgelegen hatten. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung schätzte der Prüfer den diesbezüglichen Anteil auf 60 v. H. Nach seiner Ansicht waren diese Lohnaufwendungen der Regelversteuerung nach Steuerklasse VI mit einem Steuersatz von 28,5 v. H. zu unterwerfen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erließ gegenüber dem Kläger einen auf § 42 d EStG gestützten Haftungsbescheid.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 783 BFH/NV 1995 S. 783 Nr. 9 OAAAB-37648
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